AGB

§ 1 Allgemeines u. Geltungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Lieferungen, Lieferungen mit Installation und Montage des Liefergegenstandes, sowie für die Durchführung von Reparaturen, Prüfungen und Wartungen durch uns. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellerser kennen wir nicht an, es sei denn, dass wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller ohne Vorbehalt ausführen.
1.2. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfteverwandter Art handelt.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und haben in jedem Fall Vorrang vor unseren Liefer- u. Verkaufsbedingungen. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Gibt der Besteller nach Vertragsabschluss uns gegenüber rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen ab, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot u. Angebotsunterlagen
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Kostenvoranschläge sind keine Angebote. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Lieferung oder Leistung an den Besteller annehmen.
2.2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.3. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und/oder der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, auch in elektronischer Form, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit diese Unterlagen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, sind diese Unterlagen an uns unverzüglich zurückzugeben und auf Verlangen eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.

§ 3 Preise u. Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuerin jeweils gültiger Höhe. Richtet sich das Angebot an einen Verbraucher, so ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben, wenn der Besteller Verbraucher ist, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Gegen über Unternehmern sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferterminmehr als sechs Wochen liegen.
3.3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.
3.4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Verzugszinsenwerden in Höhe von 8 % bei Unternehmern und 5% bei Verbrauchern jeweils über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller trotz Mahnung seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, sämtliche ausstehende Zahlungen sofortfällig zu stellen, Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten, Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere noch offene Forderungen des Kunden/Bestellers angerechnet werden.
3.5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
3.6. Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnisberuht.

§ 4 Lieferung u. Lieferzeit
4.1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, ausgenommen, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen und/oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht insoweit wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben.
4.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hier durch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Ist der Besteller –Verbraucher-, bleibt ihm seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in verlangter Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.
4.5. Wenn die Lieferung vom Besteller in Verbindung mit einer Reparatur- und/oder Montageleistung beauftragt wird und die Lieferung durch unsere Monteure erfolgen soll, so haften wir nicht für einen Lieferverzug wenn die Reparatur und/oder Montage in deren Verbindung die Lieferung erfolgen soll wegen Gründen gemäß §7, Absatz 1, also fehlender oder verspäteter Ausführung von bauseitigen Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich ist.
4.6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung Ist der Besteller – Unternehmer- und wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Besteller – Unternehmer – gilt dies auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
6.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Bestellerbleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischungin der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentumüberträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller trittder Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Drittenerwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungenum mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Reparaturen, Montagen u. Inbetriebnahme
7.1. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle, am Reparaturort oder am Montageort sofort mit ihren Arbeiten beginnen können und die Reparatur oder Montage in einem Zug durchgeführt werden kann. Der Arbeits- bzw. Montagebereichmuss zum Zeitpunkt der Reparatur oder Montage frei von Hindernissen sein. Wartezeiten, Unterbrechungen und zusätzliche Anfahrten, die durchfehlende oder verspätete Ausführung von Bauseitigen Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet. Bauseitige Leistungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, z.B. Maurer-, Putz- und Fußbodenarbeiten, Fundamentarbeiten und Kabelverlegung, sowie auch die Bereitstellung von geeignetem Hebezeug wie Hebebühnen und/oder Gabelstapler.
7.2. Am Montageplatz bzw. bis maximal 50 Metern Entfernung muss uns kostenlos ein Stromanschluss 400V/16A zur Verfügung gestellt werden.
7.3. Der Besteller hat unser Kundendienst- und/oder Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften wie z.B. Vorschriften bzgl. Rauchverbote, Schweißarbeiten, Sicherheitskleidung oder anderer Sicherheitsvorkehrungen zu informieren. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und es entsteht deswegen ein Schaden, sind wir von Schadensersatzansprüchen freigestellt.
7.4. Verlangt der Besteller eine förmliche Abnahme und/oder Einweisung, so muss diese direkt im Anschluss an die Reparatur oder Montage erfolgen. Abweichende Abnahmetermine und/oder Einweisungen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§ 8 Prüfung u. Wartung
Im Falle der Erbringung von Prüfungs- und/oder Wartungsleistungen gelten ergänzend zu diesen allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungenunsere Allgemeinen Wartungsbedingungen, welche wir bei Prüfungs- und/oder Wartungsangeboten, sowie bei unseren Wartungsverträgen als Anlage und Vertragsbestandteil beifügen.

§ 9 Haftung
9.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter beruhen.
9.2. Wir haften nicht bei fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in diesem Absatz Fahrlässigkeit angesprochen ist, ist damit nicht grobe Fahrlässigkeit gemeint. Bei fahrlässiger Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist unsere Haftung auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. In diesem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durchunsere einfachen Erfüllungsgehilfen begangen werden. Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3. Wir haften nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Besteller eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von unserem technischen Personal beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden. Das Gleiche gilt für technische Auskünfte oder eine beratende Tätigkeit, soweit diese nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.
9.4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer gesetzlicher Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.  

§ 10 Gewährleistung u. Mängelansprüche
10.1. Unternehmer müssen den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang durch sie oder den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Unternehmer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, angezeigt worden ist. Auf Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges vom Erfüllungsort zu unserem Sitz.
10.2. Ist der Besteller Unternehmer, sind wir – soweit ein Mangel vorliegt – nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ein Anspruch auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
10.3. Wir tragen im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Nachbesserung gilt frühestens mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Besteller zu den nachstehenden Bedingungen erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
10.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Regelung in § 9 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, für den Besteller unzumutbar oder erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
10.5. Jede weitere Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, soweit diese von uns nicht arglistig verschwiegen wurde oder wir eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus anderen Rechtsgründen gemäß § 9 bleibt hiervon unberührt.
10.6. Ist der Besteller Unternehmer gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder unsere Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an ihn abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen nur wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer der außergerichtlichen Durchsetzung ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers uns gegenüber gehemmt.
10.8. Mängelansprüche entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
10.9. Mängelansprüche von Unternehmern verjähren außer in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB und vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Bei gebrauchten Gütern ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern ein Jahr ab Gefahrübergang.

§ 11 Sonstiges
11.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand und für alle sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Heilbronn/Neckar, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.(Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Senol Sahin Tortechnik, 74360 Ilsfeld-Auenstein / Stand 02/2025)

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was kostet mich das Garagentor

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Hinzu kommen noch die Montage kosten. Genaue Preise können wir erst auf Anfrage nennen, da es dabei auch auf den Umfang des Projektes ankommt.

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- Rolltor
- Rollgittertor
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Wir übernehmen die Montage, Wartung und Reparatur von Garagentoren in Ilsfeld und im Umkreis von 60km.

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